Einschlagbeschränkung bei Fichte
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat mit Verordnung vom 14.04.2021 eine Holzeinschlagsbeschränkung für Fichte im Forstwirtschaftsjahr 2020/21 (01.10.2020 bis 30.09.2021) verfügt. Für Fichte wird der ordentliche Holzeinschlag im Forstbetrieb auf 85 % beschränkt. Berechnungsgrundlage ist dabei der durchschnittliche Fichtenholzeinschlag des Betriebes der Jahre 2013 bis 2017.
Mit der Einschlagsbeschränkung können nicht buchführungspflichtige Forstbetriebe höhere Betriebsausgaben bei Einnahmen aus Holznutzungen geltend machen, und zwar:
- pauschal 90 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes
- pauschal 65 % der Einnahmen, wenn das Holz auf dem Stamm verkauft wird.
Die erhöhten Pauschbeträge gelten für sämtliche Holznutzungen im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021, also nicht nur aus der Verwertung von Fichtenholz, sondern auch anderer Holzarten. Des Weiteren gelten die erhöhten Pauschsätze für Betriebsausgaben unabhängig davon, welches Wirtschaftsjahr für den einzelnen Betrieb gilt, also unabhängig davon, ob das Normalwirtschaftsjahr vom 01.07. – 30.06., das Kalenderjahr oder das Forstwirtschaftsjahr angewendet wird. Für Holzerlöse außerhalb der Einschlagsbeschränkung können die erhöhten Pauschsätze nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Holzeinschläge ihre Ursache im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung haben. Wir empfehlen darauf zu achten, dass der Holzerlös tatsächlich bis zum 30.09.2021 zufließt.