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Katastrophenerlass

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen gewährt steuerliche Entlastung

Mit den Maßnahmen aus dem Katastrophenerlass soll den Geschädigten geholfen werden. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, welche nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, können die steuerlichen Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen.


Beispielsweise können betroffene Steuerpflichtige Anträge auf Stundung der bereits fälligen oder bis zum 31. Oktober 2021 fällig werdenden Steuern stellen. Der Verlust der Buchführungsunterlagen sollte vom Steuerpflichtigen zeitnah dokumentiert werden. Weiter können Aufwendungen zum Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden auf Antrag Sonderabschreibungen von bis zu 30% vorgenommen werden. Ebenso können Sonderabschreibungen für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Anlagegüter beantragt werden. Die Sonderabschreibung kann mit bis zu 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den beiden folgenden Wirtschaftsjahren vorgenommen werden.


Bei steuerpflichtigen Privatpersonen können die Aufwendungen, wie etwa für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.


Der Katastrophenerlass bietet über 30 verschiedene Unterstützungsmaßnahmen. Den Erlass finden Sie auf der Website der Finanzverwaltung NRW. Sollten Sie unmittelbar vom Hochwasser betroffen sein, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Ansprechpartner der BSB-Steuerberatung auf.

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