Finanzgericht Köln beanstandet Grundsteuer nicht
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln wurde zur Bewertung von Grundvermögen im Rahmen der neuen Grundsteuer in NRW verhandelt. Das Gericht hat entschieden, dass die neue Grundsteuerbewertung nicht zu beanstanden ist.
Bekanntlich sind alle Immobilien (land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen) aufgrund der neuen Grundsteuer zum 01.01.2022 neu zu bewerten. In dem Gerichtsverfahren wurde erstmalig zur Bewertung einer Immobilie nach dem sog. Bundesmodell, das in NRW gilt, verhandelt. Geklagt wurde gegen einen Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts eines Finanzamtes in NRW.
Das FG Köln hat die Klage abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass das neue Bewertungsrecht zur Neufestsetzung der Grundsteuer keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Revision zum BFH wurde zugelassen (FG Köln, Urteil v. 19.09.2024, 4 K 2189/23).