Steuerfreier "Corona-Bonus"
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von
1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Die
Sonderleistung muss zwischen dem 1.März 2020 und dem 31.Dezember 2020 erfolgen und muss
zusätzlich, zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, gezahlt werden. Die Steuerbefreiung gilt sowohl
für systemrelevante Branchen wie Landwirtschaft als auch außerhalb der Landwirtschaft. AGZuschüsse
zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Regelung.