Fristverlängerung bei Registrierkassen
Nach einer gesetzlichen Regelung müssen ab 01.01.2020 alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Das betrifft auch Landwirte mit Direktvermarktung oder einem Gastronomiebetrieb. Die Finanzverwaltung hat sich nunmehr auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 verständigt. Die Übergangsregelung betrifft neu angeschaffte Kassen. Zu beachten ist aber auch die Übergangsregelung für alte Registrierkassen. Hiernach besteht bei solchen Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, eine weitere Verwendungsmöglichkeit bis zum 31.12.2022