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Grundsteuer
Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Grundsteuer

BSB-Steuerberatungsgesellschaft mbH

Aktuelle Information: Grundsteuerreform

Grundsteuer
– Aktuelle Informationen

Wir erledigen dieses
gesellschaftliche Mammutprojekt für unsere Mandanten auch weiterhin mit großem
Engagement. Der Ablauf der Abgabefrist zum 31. Januar 2023 entbindet die
Bürgerinnen und Bürger nicht von der Steuererklärung. Für ausstehende
Erklärungen wird einmalig schriftlich durch die Finanzämter an die Abgabe der
Grundsteuererklärung (Grundsteuer B) erinnert. Danach soll innerhalb einer
4-Wochen-Frist die Feststellungserklärung abgegeben werden. Nach Ablauf dieser
Frist kann es dazu kommen, dass ein zweites Erinnerungsschreiben verschickt
wird. Durch die Datenmassen in den Finanzämtern kommt es teilweise zu
Überschneidungen bereits abgegebener Erklärungen und den Erinnerungen.

Dazu Finanzminister Optendrenk im
Düsseldorfer Landtag: „
Wir
werden keine Säumniszuschläge, Mahngebühren oder ähnliches haben, sondern wir
werden freundlich daran erinnern, dass man sich, bis der Osterhase kommt,
wirklich mal bequemen sollte, das zu tun“.

 

Falls Sie die BSB-Steuerberatungsgesellschaft
mit der Abgabe der Erklärungen beauftragt haben, bleiben Sie bitte unbesorgt.
Die BSB gibt weiterhin im Rahmen dieses „Jahrhundertprojekts“ des Gesetzgebers
Erklärungen im großen Umfang für Sie ab. Durch die Beauftragung der BSB tragen
wir Verantwortung für die Abgabe Ihrer Erklärungen mit allen Konsequenzen. Die
BSB steht mit ihrem gesamten Team dafür ein, die Grundsteuererklärungen
kontinuierlich und so schnell wie möglich nacheinander abzuarbeiten und
abzugeben.

 

Die Abarbeitung dieser Menge an
Erklärungen ist auch eine große Aufgabe für die Finanzämter. Die jeweilige
Bearbeitungsdauer kann dort variieren und hängt von unterschiedlichen Faktoren
ab (z. B. aktueller Arbeitsanfall, notwendige Rückfragen bei Steuerpflichtigen
etc.). Die Steuerverwaltung bittet um Geduld und Verständnis, dass leider nicht
alle Bescheide zeitnah versendet werden können. Regelmäßig erwarten wir die
Bescheide für die abgegebenen Erklärungen innerhalb von 2 und 6 Monaten zurück.
Sobald diese bei uns eintreffen und geprüft sind, gehen Ihnen die Bescheide
postalisch/per E-Mail zu.

 

Wichtig zu wissen ist, dass die
Finanzämter allen Grundstückseigentümern zwei Bescheide zuschicken:

In NRW ist es der Bescheid über die
Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 und der Bescheid über die
Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025, der auch an die
Kommunen weitergeleitet wird. Die Finanzämter arbeiten aber unterschiedlich,
deshalb kann es vorkommen, dass Bescheide zeitlich versetzt zugeschickt werden.
 

Wichtig:
Mit
den beiden Bescheiden ist keine Zahlungsaufforderung verbunden. Erst in 2025
erhalten Sie als Grundstückseigentümer dann von Ihrer Kommune den neuen
Grundsteuerbescheid über die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer. Die neue
Grundsteuer soll im Ergebnis aufkommensneutral sein. Gleichwohl ist durch die
Reform mit Belastungsverschiebungen zu rechnen. Das kann zu einem Mehr oder
auch zu einem

Weniger an Steuern für den Einzelnen führen.

Kontakt Team Grundsteuer:

grundsteuer@bsb-steuerberatung.de
Telefon: 0251/4175-800

 

Grundsteuerreform

Zum 1. Januar 2025 tritt in Deutschland die Grundsteuerreform in Kraft . Im Jahr 2022 müssen Finanzämter dafür bundesweit den Grundbesitz neu bewerten und neue Grundsteuermessbeträge festsetzen.

Die Ermittlung des Grundstückswertes erfolgte bisher nach dem Einheitswert. Die Einheitswerte sind jedoch völlig veraltet und nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 verfassungswidrig und können zur Ermittlung der Grundsteuer nicht mehr herangezogen werden.

Nur als Eigentümer eines (privat genutzten / betrieblichen / land- und forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen.
Die Erklärungen sind vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 (Die Abgabefrist wurde verlängert bis zum 31.01.2023!) digital bei Ihrem Finanzamt einzureichen.

Die BSB Steuerberatungsgesellschaft mbH bietet Ihnen als Mandant an, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für Sie in einem vollständig digitalisierten Prozess zu erstellen und elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes wird von der BSB nur für bereits bestehende Mandatsverhältnisse erstellt.

Die Feststellung des Grundsteuerwertes selbst ist nicht Teil des normalen Steuerberaterauftrages. Um für Sie tätig werden zu können ist ein unterschriebener Beratungsauftrag zurückzusenden. Bitte beachten Sie, dass wir, um der Anforderung des Finanzamts nach einem vollständig digitalisierten Prozess nachkommen zu können, zwingend Ihre E-Mail-Adresse benötigen.

Häufige Fragen:

Dann brauchen Sie nichts zu tun. Betroffen sind nur Eigentümer von Grundbesitz. 

Die Gebühr je erstellter Erklärung (wirtschaftlicher Einheit) beträgt bei der BSB-Steuerberatungsgesellschaft mbH mindestens 161,20 € plus Auslagenersatz und Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 a der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).  

Die Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und Schwierigkeitsgrad der Ermittlung der relevanten Daten für die wirtschaftliche Einheit und wird über die Zwanzigstel-Stufen abgerechnet. 

Die Bemessungsgrundlage/der Gegenstandswert ist der Wert aus vielen Faktoren. 
Der Wert ist zum Beispiel abhängig von der Nutzungsart, der Fläche inkl. der Bebauung, Baujahr/Zustand, Restnutzungsdauer, dem Bodenrichtwert und der ortsüblichen Miete des Wohnortes. Da diese Daten im Vorhinein nicht zur Verfügung stehen und es pro Bundesland ein anderes Bewertungs- und Berechnungsmodell gibt, können die Kosten nicht genau definiert werden. 

Einige Beispielgebühren aus Tabelle A StBVV:  

Gegenstandswert bis… Euro 

1/20 

2/20 

3/20 

4/20 

5/20 bis 8/20 

9/20 

25.000 

40,3 

80,6 

120,9 

161,2 

 

362,70

50.000 

61,5 

123,0 

184,5 

246,0 

 

553,50

100.000 

79,7 

159,3 

239,0 

318,6 

 

717,30

250.000 

120,7 

241,4 

362,1 

482,8 

 

1.086,30

500.000 

152,6 

305,1 

457,7 

610,2 

 

1.373,40

750.000 

181,7 

363,4 

545,1 

726,8 

 

1.635,30

1.000.000 

217,0 

433,9 

650,9 

867,8 

 

1.953,00

1.500.000 

287,5 

574,9 

862,4 

1.149,8 

 

2.87,50

2.500.000 

428,5 

856,9 

1.285,4 

1.713,8 

 

3.856,50

5.000.000 

781,0 

1.561,9 

2.342,9 

3.123,8 

 

7.029,00

10.000.000 

1.311,0 

2.621,9 

3.932,9 

5.243,8 

 

11.799,00

25.000.000 

2.901,0 

5.801,9 

8.702,9 

11.603,8 

 

26.109,00

50.000.000 

4.976,0 

9.951,9 

14.927,9 

19.903,8 

 

44.784,00

 

717

Die Mandantennummer finden Sie auf den per Post zugestellten Formularen rechts unten auf der zweiten Seite (7stellige Nummer beginnend mit einer 4 oder einer 8). 

Die E-Mail-Adresse wird für den schnellen und reibungslosen Austausch (Dokumente, ausfüllbare Checklisten etc.) benötigt. Hierbei sind wir dringend auf die Mithilfe der Mandanten angewiesen. 
Dies wird auch durch ein Mandantenportal des Programmes Fino forciert, indem der Mandant seine Daten selber eingeben bzw. hochladen kann. Nach der Fertigstellung durch die BSB erhält der Mandant eine E-Mail zur online Freigabe. Diese Freigabe des Mandanten erfolgt im Programm Fino abschließend online und ersetzt die Unterschrift. Danach kann erst die Feststellungserklärung geelstert werden. Dieses Verfahren geht nicht ohne eine E-Mail-Adresse. 

Nein. Die BSB-Steuerberatungsges. mbH hat keine Möglichkeit, direkt vor Ort bei Ihnen Messungen oder Bestandsaufnahmen durchzuführen. 

Ertragswertverfahren für Häuser und Wohnungen

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, vermieteten Häusern und Wohnungen und Wohneigentum ermittelt sich der Grundsteuerwert nach dem Ertragswertverfahren.

Wesentliche Faktoren für die Höhe des Grundsteuerwerts sind

  • der jeweilige Wert des Grundstücks, der sogenannte Bodenrichtwert und
  • die Höhe der statistisch ermittelten Kaltmiete.

https://www.grundsteuer.de/berechnung/grundsteuerwert/ertragswert

Sachwertverfahren

 Auf der Internetseite der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen stehen Formulare für Anträge auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks und auf Grundbuchberichtigung zur Verfügung.

______________

So sieht der zeitliche Ablauf aus:

10. April 2018
Bundesverwaltungsgericht erklärt Einheitsbewertung für verfassungswidrig und fordert eine Neuregelung bis 2025.
10. April 2018
8. November 2019
Verabschiedung des Grundsteuer-Reformgesetzes im Bundesrat
8. November 2019
1. Januar 2022
Stichtag für die Hauptfeststellung der neuen Grundsteuererklärung
1. Januar 2022
April bis Juni 2022
Automatischer Versand der Aufforderungen zum Einheitswert durch die Finanzämter.
April bis Juni 2022
April bis Juni 2022
Sammlung und Erfassung der benötigten Unterlagen
(z. B. Einheitswertaktenzeichen, Gemarkung, Flurstück, Bodenrichtwert,
Wohnfläche, Ertragsmesszahl (EMZ), Bruttogrundfläche, Gebäudeart)
April bis Juni 2022
1. Juli bis 31. Januar 2023
Prüfung und Klärung der vorliegenden Daten sowie finale online Übermittlung der Daten an das jeweilige Finanzamt.
1. Juli bis 31. Januar 2023
ab 2 Halbjahr 2024
Die ersten Grundsteuerbescheide der Kommunen werden erwartet.
ab 2 Halbjahr 2024
1. Januar 2025
Zahlung der neu berechneten Grundsteuer
1. Januar 2025
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