Gas-/Wärmepreisbremse nicht steuerpflichtig
Für Gas- und Fernwärmekunden wurde im Dezember 2022 der Abschlag erlassen und in der nächsten Abrechnung gutgeschrieben. Die ursprünglich vorgesehene Besteuerung der „Soforthilfe Dezember 2022“ wurde jetzt ersatzlos gestrichen. Die Angaben des Versorgers in der Abschlagszahlung für Ihre Gas- und Wärmeversorgung im Dezember 2022 brauchen Sie für Ihre Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2023 nicht.
Zwar sehen die Papiervordrucke zur Einkommenssteuererklärung 2023 solche Angaben zu Besteuerung vor. Diese sind für Sie aber unbeachtlich. In den elektronischen Erklärungsformularen die wir von DATEV nutzen wird die Abfrage zur „Soforthilfe Dezember 2022“ entfernt, sodass Eintragungen dort nicht mehr möglich sind.