Kein Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Veröffentlichung
Die gesetzliche Frist zur Offenlegung der Rechnungsunterlagen für das Wirtschaftsjahr 2023 endet am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz wird bei verspäteter Offenlegung der Jahresabschlüsse für 2023 vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.