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Steuertipp Juni 2023

Bewirtungskosten: Auf Beleg mit TSE-Nummer achten

Kosten für die Bewirtung von z. B. Geschäftspartnern sind nur zu 70 % als Betriebsausgabe abzugsfähig. Damit sie überhaupt abgezogen werden können, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem ist bei der Bewirtung in Gaststätte oder Restaurant ein maschinell erstellter und registrierter Beleg erforderlich. Verwendet der Betrieb eine elektronische Kasse, muss der Beleg ab dem 1. Januar 2023 zwingend die Angaben der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten, z. B. die Transaktionsnummer. Ist die Kasse der Gaststätte nicht auf dem aktuellen Stand, dürfen die Bewirtungskosten nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.

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