Degressive Abschreibung von Gebäuden
Die neue degressive Gebäudeabschreibung für Wohngebäude beträgt 5 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und in den Folgejahren
5 % vom Restwert. Begünstigt sind Wohngebäude im Privat- und im steuerlichen Betriebsvermögen.
Neben der degressiven Gebäudeabschreibung kann keine Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für sogenannte „Effizienzhäuser 40“ von bis zu 20 % in den ersten
4 Jahren ist neben der degressiven Abschreibung zulässig. Ein späterer Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung (zurzeit 3 %) ist möglich. In diesem Fall ist der noch nicht abgeschriebene Restwert des Gebäudes linear auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer abzuschreiben.