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Steuertipp März 2021

Auskunftsersuchen der EU-Kommission zur Neuregelung der Umsatzsteuerpauschalierung

Zurzeit sind bei der EU-Kommission zwei Verfahren anhängig:

1.) Vertragsverletzungsverfahren wegen Umsatzsteuer (Az. C-57/20)
Die Europäische Kommission beanstandet die nationale Umsatzsteuerpauschalierungsregelung für Land- und Forstwirte als nicht richtlinienkonform und hat Klage zum Europäischen Gerichtshof erhoben. Im Zuge des Klageverfahrens gab des informelle Gespräche zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission. Danach wurde der Wortlaut der Änderung in § 24 UStG abgestimmt. Die EU-Kommission sagte nach Veröffentlichung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt zu, zu prüfen, ob dann das Verfahren vor dem EuGH eingestellt werden kann.

2.) Beihilferechtliche Beschwerdeverfahren
Aufgrund einer Beschwerde eines französischen Verbandes wird die Umsatzsteuerregelung unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere für den Schweinesektor, hinterfragt. Hier haben die Beschwerdeführer nochmals nachgesetzt und bei der EU-Kommission nachgefragt, weshalb nicht alle buchführungspflichtigen landwirtschaftlichen Betriebe aus der Pauschalierung rausgefallen sind. Das wurde dann auch an die Bundesregierung weitergeleitet. Die Bundesregierung hat dem Vernehmen nach zwischenzeitlich gegenüber der EU-Kommission Stellung genommen, weshalb die bisherigen Änderungen in § 24 UStG ausreichend sind und kein unzulässiger Subventionstatbestand vorliegt.

Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2020 wird damit gegenwärtig nicht in Frage gestellt. Bis zu einer erneuten Gesetzesänderung bleibt es bei der bisherigen Grenze von 600.000 € (netto) Umsatz im Kalenderjahr ab dem 01.01.2022.

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