Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Seit 01.07.2024 ist ein Arbeitseinkommen von mind. 1.499,99 € im Monat pfändungsfrei. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten, erhöht sich die Pfändungsfreigrenze, z. B. bei Unterhaltspflichten für drei Personen auf 2.679,99 € netto.
Die Pfändungsfreigrenzen sind auch bei der Aufrechnung von Arbeitslohn mit Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu beachten.
Hinweis: Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz finden Sie eine Broschüre mit Tabellen, mit den für die Zeit vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2025 geltenden Pfändungsfreigrenzen (www.bmj.de).